Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nyhuis & Eiker GmbH

  1.  Leistungsumfang 

gemäß Angebot

  1. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfanges

Nicht enthalten sind EP-Preise oder Eventualpositionen. Sonnenschutz und Sonnenschutzkästen sowie Automatische Schiebetüren werden als Zukaufteile gewertet und in der AV nicht bearbeitet Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Wird der Leistungsumfang auf Anordnung des AG geändert oder ergänzt, so sind diese Änderungen und Ergänzungen nach Aufwand mit einem Stundensatz von Euro 55,00 zu vergüten. Es sind keine Fahrten enthalten. Sollten Fahrten erforderlich sein, werden die km mit € 1,00 berechnet. Die Fahrzeiten werden nicht berechnet,  sondern nur die reinen Besprechungszeiten.

  1. Termine

Die Leistungen sind vom AN gemäß Terminplan zu erbringen und mit dem AG zu koordinieren.  Alle im Terminplan bzw. Auftragsschreiben ausgewiesenen Fristen sind Vertragsfristen. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens 5% der AN-Auftragssumme und kann nur verlangt werden, wenn der AG sie sich bei der Abnahme der Leistungen des AN schriftlich vorbehält. Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, im Besitz aller erforderlichen Materialien und Arbeitskräfte zu sein, um die Arbeiten termingerecht fertigstellen zu können. Der AG ist berechtigt, sich jederzeit von der Richtigkeit der Erklärung zu überzeugen.

  1. Versicherung

Zur Deckung eines Schadens aus diesem Vertrag besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI – Gerling G&A Versicherungs-AG, Versicherungsschein-Nr. 70-005805338-5. Die Deckung je Versicherungsfall beträgt bei Personenschäden Euro 3.000.000,00 und bei Sachschäden Euro 2.000.000,00. Sollte ein Teil der Leistungen des AN mit Fehlern behaftet sein, so ist der AG  verpflichtet, diese umgehend schriftlich und mit entsprechenden Belegen für die Fehlerhaftigkeit der Leistungen dem AN mitzuteilen. Der AN ist sodann verpflichtet, die Zeichnungen umgehend kostenlos zu überarbeiten und den Fehler zu beseitigen. Sollte dieses nicht möglich sein, so ist der AG verpflichtet, alles Mögliche zu unternehmen, um im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der AN behält sich vor, die ihm als Schaden in Rechnung gestellte Ware zu übernehmen. Sollte ein durch den AN verursachter Schaden eintreten, so ist der AG nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN Beträge aus der Honorarforderung des AN einzubehalten. Grundsätzlich beträgt die Selbstbeteiligung des AG an einem von den AN verursachten Schaden bis zu maximalen 2 % pro Schaden seiner eigenen Gesamtauftragssumme. Die Haftung, auf welchem Rechtsgrund sie auch immer beruhen mag, beschränkt sich auf Schäden, die der AN dem Grunde und der Höhe nach durch seine Berufs-haftpflichtversicherung gedeckt hat.

  1. Gewährleistung

Die Gewährleistung ist für die Konstruktion nach den allgemeinen Regeln der Technik für einen Zeitraum von 2 Jahren zu erbringen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nyhuis & Eiker GmbH erst nach vertrags-gemäßer Bezahlung der erbrachten Leistungen in die Gewährleistung eintritt.

  1. Kündigung

Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, so behält der AN den Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so erhält der AN für alle bis zu Kündigung erbrachten, in sich abgeschlossenen nachgewiesenen Einzelleistungen die hierauf entfallende Vergütung, sofern die Leistungen vom AG weiter verwendet werden können..

  1. Honorar

Fälligkeiten: 20% der Honorarsumme bei Auftragserteilung, 80% der Honorarsumme nach Leistungsstand des AN. Bei einem Zahlungsziel von 7 Tagen wird dem AG ein Skonto von 2% der Rechnungssumme eingeräumt. Nach Verstreichen des maximalen Zahlungsziels von 21 Tagen erhebt der AN einen Verzugszins von 12% p. a.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Ratingen.

  1. Geheimhaltung und Abwerbungsverbot

Aufgrund des außerordentlichen Vertrauensverhältnisses, welches für die Zusammenarbeit mit unseren Kunden bei der Weitergabe komplexer und subtiler Betriebsverfahrensweisen nötig ist, verpflichten wir uns zur Geheimhaltung. Aus demselben Grund wird ausdrücklich vereinbart, dass sich unsere Auftraggeber für die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses einschließlich  einer Nachfolgekarenzzeit von 24 Monaten dazu verpflichten, es zu unterlassen, mittelbar oder unmittelbar auf von uns eingesetzte feste und freie Mitarbeiter mit dem Ziel einzuwirken, diese zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder eines freien Mitarbeiterverhältnisses mit  unserem Auftraggeber oder dazugehörigen Konzernfirmen zu veranlassen (Abwerbung).Verstößt unser Auftraggeber gegen diese Unterlassungs- verpflichtung, so ist von ihm für jeden Monat, den der von uns abgeworbene feste oder freie Mitarbeiter bei uns beschäftigt war, maximal aber für einen Zeitraum von 12 Monaten, eine Vertragsstrafe von jeweils Euro 5000,00 an uns zu bezahlen.

  1. Salvatoresche Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.